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   BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R   

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https://dejure.org/2019,24048
BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R (https://dejure.org/2019,24048)
BSG, Entscheidung vom 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R (https://dejure.org/2019,24048)
BSG, Entscheidung vom 08. August 2019 - B 3 KR 6/18 R (https://dejure.org/2019,24048)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Vertragsarzt - Überlassung von Freiumschlägen durch Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Vertragsarzt - Überlassung von Freiumschlägen durch Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.08.2019)

    Krankengeld trotz später Krankmeldung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    S. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See als Trägerin der Krankenversicherung

    Krankenversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 129, 20
  • NZS 2020, 137
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Da Krg-Zahlungen grundsätzlich als abschnittsweise Leistungsbewilligung anzusehen sind (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 12, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) , ist der Einzelanspruch mangels abweichender Übergangsregelungen jeweils anhand des in diesem Zeitraum aktuell geltenden Rechts zu prüfen.

    aa) Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (juris RdNr 17 ff mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) unter Anknüpfung an frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die AU-Meldung an die KK eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist und die den Versicherten als Obliegenheit trifft.

    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg angezeigt werden, dh auch dann, wenn die AU seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist (vgl zB BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19, aaO).

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK zu erfolgen hat, ist danach eine Ausschlussfrist (vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 18 mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen).

    Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus den Regelungen zur vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG herzuleiten, weil die Voraussetzungen für einen - vorliegend allein streitigen - Krg-Anspruch des Versicherten gegen seine KK allein im SGB V geregelt sind (hier namentlich in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) , nicht aber in den Bestimmungen des dem Arbeitsrecht zugehörigen EntgFG (vgl BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - Leitsätze und juris RdNr 24 ff, aaO) .

    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19 mwN, aaO).

    (1) Zwar entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass die nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für einen durchsetzbaren Krg-Anspruch erforderliche AU-Meldung bei der KK in der Weise erfolgt, dass ein Vertragsarzt dem Versicherten die für die KK bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung aushändigt und der Versicherte diese Bescheinigung dann der KK zuleitet (vgl erneut Senatsurteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen) .

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Der Beklagten sei es nach dem Institut der "Nachsichtgewährung" und aus Vertrauensschutzgesichtspunkten verwehrt, sich auf das Ruhen des Krg-Anspruchs zu berufen (Hinweis auf BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) .

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK zu erfolgen hat, ist danach eine Ausschlussfrist (vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 18 mwN, SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in BSGE 126 vorgesehen).

    aa) Trotz des unter a) aufgezeigten rechtlichen Ausgangspunkts bestehen schon nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ohne dabei zwischen Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu differenzieren - durchsetzbare Krg-Ansprüche des Versicherten gleichwohl in Sonderfällen dann, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der KKn zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten (vgl nur: BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 ; BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 ; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN ; BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).

    In diesem Sinne verstanden handelt es sich in der vorliegenden Konstellation auch um einen Fall, in dem die KK bei verspätetem Zugang der AU-Meldung bei ihr jedenfalls aufgrund von Organisationsmängeln für Fehler bzw eine nicht in ihrem Sinne geübte, aber in der Vergangenheit zumindest hingenommene und nicht konkret beanstandete Praxis bei den Ärzten auch selbst einzustehen hat (vgl zum Ausgangspunkt bereits BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) .

    Insbesondere im Zusammenhang mit Ausnahmefällen bei der Versäumung von AU-Feststellungen und -Meldungen ist sie vom BSG seit seinem Urteil vom 28.10.1981 (3 RK 59/80 - BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) - soweit ersichtlich - nicht mehr entscheidungstragend herangezogen worden.

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Der erkennende 3. Senat des BSG hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 11.5.2017 fortentwickelt und entschieden, dass unter engen Voraussetzungen nicht nur medizinische, sondern auch nichtmedizinische Fehleinschätzungen von Ärzten einen Ausnahmefall begründen können (BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 25 ff) : Hat ein Versicherter demnach entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten AU einen Vertragsarzt zu dem Zweck aufgesucht, für die Weitergewährung von Krg eine ärztliche AU-Folgebescheinigung zu erlangen und hat dazu ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden, unterbleibt aber gleichwohl die begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, aus welchen Gründen der Vertragsarzt dem Versicherten die erbetene Bescheinigung zu Unrecht nicht erteilt hat (BSG aaO RdNr 26).

    Unterbleibt die ärztliche AU-Feststellung dann gleichwohl aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Vertrags- bzw Knappschaftsarztes zuzuordnen sind, darf sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, wenn dieser seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende bzw dieser zuzurechnende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 23 mwN).

    Deshalb reicht auch im Falle einer aus nichtmedizinischen Gründen zu Unrecht nicht erteilten AU-Bescheinigung eine nachgeholte ärztliche Feststellung zur Wahrung des Krg-Anspruchs aus, wenn ein Versicherter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten AU einen Vertragsarzt aufgesucht und ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, um die für die Weitergewährung von Krg erforderliche AU-Folgebescheinigung zu erlangen, und wenn die damit verbundene begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung aber dennoch unterblieben ist (BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 26, 34).

    Zwar trifft es zu, dass es für eine Leistungspflicht der Beklagten der Existenz von Normen oder Grundsätzen bedarf, die eine Zurechnung des Verhaltens der Arztpraxis auf die KK ermöglichen (vgl dazu BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 29 ff in Bezug auf die Mitverantwortung der KKn für missverständlich bzw unzureichend abgefasste Bestimmungen in den AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses).

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Die AU-Meldung an die KK ist entsprechend § 130 Abs. 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn sie der KK zugegangen ist (so bereits BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO).

    Dies rechtfertigt die grundsätzliche Zuordnung des Übermittlungsrisikos zur Sphäre des Versicherten, wenn die von ihm übersandte AU-Bescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht (vgl hierzu erneut bereits BSGE 29, 271 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die KKn zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 16 mwN; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26).

    aa) Trotz des unter a) aufgezeigten rechtlichen Ausgangspunkts bestehen schon nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ohne dabei zwischen Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu differenzieren - durchsetzbare Krg-Ansprüche des Versicherten gleichwohl in Sonderfällen dann, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der KKn zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten (vgl nur: BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 ; BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 ; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN ; BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg angezeigt werden, dh auch dann, wenn die AU seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist (vgl zB BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris RdNr 19, aaO).

    aa) Trotz des unter a) aufgezeigten rechtlichen Ausgangspunkts bestehen schon nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ohne dabei zwischen Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu differenzieren - durchsetzbare Krg-Ansprüche des Versicherten gleichwohl in Sonderfällen dann, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der KKn zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten (vgl nur: BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23 ; BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 ; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN ; BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 38/06 R

    Krankenversicherung - Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Der Fall einer vom Arzt sogar erstellten, dem Versicherten aber nicht zur Weiterleitung an die KK ausgehändigten AU-Bescheinigung steht damit in seinen Rechtswirkungen einer zu Unrecht gar nicht erst bzw nicht zeitgerecht erstellten AU-Bescheinigung gleich (ähnlich bereits BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 14 RdNr 17).
  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Abgesehen davon finden sich auch in anderem Zusammenhang (vgl das Urteil in der Parallelsache B 3 KR 18/18 R vom 8.8.2019) deutliche Hinweise auf eine ähnlich wie bei der Beklagten auch in anderen Bundesländern bzw Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen im Verhältnis zu anderen KKn jahrelang geübte und weitverbreitete Praxis zur Weiterleitung von AU-Bescheinigungen durch Ärzte an die KKn.
  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 67/79

    Versäumung der Ausschlussfrist - Verspätung - Fristablauf - Nachholung der

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Diese Rechtsfigur, die maßgebend auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußt, hat das BSG vor Inkrafttreten des § 27 SGB X zum 1.1.1981 für Konstellationen unverschuldeter Fristversäumnisse herangezogen, um das damalige Fehlen einer gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung zu kompensieren (vgl nur BSG Urteil vom 28.10.1981 - 12 RK 67/79 - SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 49) .
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 6/18 R
    Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll die KKn zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 16 mwN; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 35/84

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsfähigkeit - Prüfung der ärztlichen

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 18/18 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit

    Wie der Senat auch in seinem Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ausgeführt hat, ist es gerechtfertigt, als Zurechnungsgrundlage Rechtsgedanken heranzuziehen, die in ähnlicher Weise für die einen Geschäftsherrn treffende Verantwortlichkeit für die Vornahme von Rechtshandlungen Dritter nach den Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht anerkannt sind: Danach hat derjenige gegenüber seinem Vertragspartner für das Handeln eines Dritten einzustehen, der es wissentlich initiiert bzw geschehen lässt, dass der Vertragspartner den berechtigten Eindruck gewinnt, der Dritte trete berechtigterweise für ihn (den Geschäftsherrn) auf.

    Dass der Sachverhalt im Falle des Klägers nicht völlig identisch ist wie in dem vom Senat ebenfalls aufgrund mündlicher Verhandlung am 8.8.2019 durch Urteil zum Aktenzeichen B 3 KR 6/18 R entschiedenen, auch die Beklagte selbst betreffenden Fall (aaO) , führt - anders als vom LSG für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung angenommen - zu keinem abweichenden Ausgang des Rechtsstreits: Während dort die Beklagte selbst dem Arzt Freiumschläge für die Übersendung der für die KK bestimmten Ausfertigungen der AU-Bescheinigungen überlassen und der die AU feststellende Arzt diese auch bestimmungsgemäß verwendet hatte, benutzte hier der behandelnde Arzt des Klägers dafür Freiumschläge einer anderen KK mit der darauf vorgedruckten und allein diese betreffenden Empfängeranschrift einer Belegsammelstelle.

    Auch die Beklagte selbst hat dies in anderen Fällen so praktiziert (vgl erneut Senatsurteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R) .

    Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - das dargestellte Verfahren von der Beklagten selbst bei anderen eigenen Versicherten praktiziert wurde, finden sich auch in anderem Zusammenhang (vgl das Urteil in der Parallelsache B 3 KR 6/18 R vom 8.8.2019) deutliche Hinweise auf eine auch in anderen Bundesländern bzw Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen im Verhältnis zu anderen KKn jahrelang geübte und weit verbreitete Praxis zur Weiterleitung von AU-Bescheinigungen durch Ärzte an die KKn.

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    b) Von diesen grundsätzlichen Erfordernissen sind in der Rechtsprechung des BSG allerdings bereits enge Ausnahmen anerkannt worden (vgl nur - jeweils mwN - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26 ff; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 21 ff; vgl zuletzt - zur Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr. 9 vorgesehen) .

    Er durfte darauf vertrauen, dass ihm die von dem sein Praxispersonal anleitenden Vertragsarzt veranlasste - leistungsrechtlich objektiv schädliche - Terminverschiebung gegenüber der Beklagten in Bezug auf seine Krg-Ansprüche nicht schadete (vgl zu Fragen des vertragsärztlichen Handelns, auf das Versicherte vertrauen können und das sich KKn zurechnen lassen müssen, zuletzt auch BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr 29 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr. 9 vorgesehen) .

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 10/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    b) Von diesen grundsätzlichen Erfordernissen sind in der Rechtsprechung des BSG allerdings bereits enge Ausnahmen anerkannt worden (vgl nur - jeweils mwN - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 26 ff; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 21 ff; vgl zuletzt - zur Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr. 9 vorgesehen) .

    Er durfte darauf vertrauen, dass ihm die von seinem Vertragsarzt veranlasste - leistungsrechtlich objektiv schädliche - Terminverschiebung gegenüber der Beklagten in Bezug auf seine Krg-Ansprüche nicht schadete (vgl zu Fragen des vertragsärztlichen Handelns, auf das Versicherte vertrauen können und das sich KKn zurechnen lassen müssen, zuletzt auch BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - juris RdNr 29 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr. 9 vorgesehen) .

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